
Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen für österreichische Produktionen zusammengefasst! Zu den ausführlichen Details geht es in den Richtlinien.
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Was wird gefördert?
Österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität) im Bereich Streaming und TV.
Diese dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein ,müssen eine Mindestbeteiligung
eines oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung des Projekts nachweisen.Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein. Bei Fragen zur Bescheinigung wenden Sie sich an den Fachverband Film und MusikFachverband Film und Musik (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet).
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Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ausbezahlt und beträgt maximal 30% der Bemessungsgrundlage. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Grünen Bonus kann der Zuschuss um 5 % auf maximal 35% angehoben werden.
Die vertraglich festgelegte Förderquote ist bindend und kann im Zuge der Endabrechnung nicht erhöht werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses sind die anerkannten förderbaren Kosten, höchstens jedoch 80% der Gesamtherstellungskosten des Projekts.
Im Rahmen des Gender Gap Financing kann der Zuschuss um einen Pauschalbetrag von 25.000€ erhöht werden, wenn das Projekt die in den Richtlinien definierten Voraussetzungen erfüllt.
Maximale Zuschusshöhe pro Projekt:
- für einen Film oder eine Serienfolge (Episode): 5.000.000€
- für eine Serie bzw. Serienstaffel: 7.500.000€Bei einer Zuschusshöhe von über 1.500.000€ muss verpflichtend vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit der ABA absolviert werden. Die Bestätigung über das erfolgte Beratungsgespräch muss im Zuge der Antragstellung übermittelt werden.
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Gibt es verpflichtende Mindestausgaben oder Mindestgesamtherstellungskosten in Österreich?
Für Filme, Serien oder einzelnen Serienfolgen kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die folgenden Mindesthöhen förderbarer Kosten pro Förderungsantrag erfüllt werden:
Spielfilm, fiktionale Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge: min. 150.000.- Euro
Dokumentarfilm, dokumentarische Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge oder Virtual Reality: min. 80.000.- Euro
Darüber hinaus gelten für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen folgende
Mindestgesamtherstellungskosten:Spiel-/Dokumentarfilm: min. 1.800.000.- Euro
fiktionale/dokumentarische Serie(nstaffel) bzw. einzelne Serienfolge: min. 600.000.- Euro (pro Episode)
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Wie und wann erfolgt die Antragstellung?
Anträge können ausschließlich in elektronischer Form und frühestens 10 Monate vor Drehbeginn über den aws Fördermanager gestellt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass sie einen Anreizeffekt iSv Art. 6 AGVO aufweist, also das Projekt ohne eine Förderung durch FISAplus am Filmstandort Österreich nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.
Mit Ausnahme der unten aufgeführten Kosten dürfen dem antragstellenden Unternehmen keine Kosten vor Anerkennungsstichtag entstanden sein. Sollten Kosten entstanden sein, ist das Projekt zur Gänze nicht förderungsfähig.
Kosten, die vor Antragstellung entstanden sind, und den Herstellungskosten des förderungswerbenden Unternehmens zugerechnet werden können, ohne gegen Art. 6 AGVO zu verstoßen sind: Drehbuchkosten, Casting, Scouting und alle damit verbundenen Kosten.
Kosten, die nicht angefallen sein dürfen: Anschaffungskosten, Gagen, Löhne, Honorare etc., die nicht mit Casting und Scouting in Zusammenhang stehen und jedoch konkret und ausschließlich dem eingereichten Projekt zuzuordnen sind. Diese Kosten dürfen weder in den Herstellungskosten des förderungswerbenden Unternehmens noch in den förderbaren Kosten aufscheinen. Auch Anzahlungen
vor Anerkennungsstichtag sind nicht förderbar.Eine Ausnahme stellen Drehbuchkosten dar. Drehbuchkosten vor Anerkennungsstichtag können in den Herstellungskosten aufscheinen, jedoch sind diese vor Anerkennungsstichtag nicht förderbar.
Aus den Verträgen muss hervorgehen, dass Person vor Anerkennungsstichtag nicht konkret und ausschließlich für das eingereichte Projekt tätig waren. Vor Anerkennungsstichtag sind diese Kosten den Unternehmenskosten zuzuordnen.
Bei Antragstellung müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sowie die Finanzierung des Projekts glaubhaſt gemacht werden. Eine Aufstellung der Antragsunterlagen finden Sie in den für die jeweilige Produktionsart geltenden Richtlinien sowie im Downloadbereich dieser Website.
Für Projekte, deren Dreharbeiten im Sinne der Richtlinien bereits vor Antragstellung begonnen haben, dürfen keine Anträge gestellt werden. Im Falle virtueller Dreharbeiten ist damit der erste virtuelle Drehtag in Österreich bzw. die Herstellung digitaler Aktivposten (Assets) in Österreich (sofern dies im Vorfeld des
ersten virtuellen Drehtags erfolgt) gemeint. - 05
Was passiert, wenn ich die Frist zur Nachreichung der Antragsunterlagen nicht einhalten kann?
Nach Ablauf der gesetzten Frist können keine Nachreichungen mehr berücksichtigt werden. Liegt der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vor, führt dies ausnahmslos zu einer Ablehnung des Antrags.
Nach erfolgter Ablehnung haben Sie haben die Möglichkeit den Antrag nochmals neu einzureichen, sofern Sie zwischenzeitlich nicht mit dem Projekt begonnen wurde. Beachten Sie, dass sich im Falle einer Neueinreichung ein neuer Anerkennungsstichtag ergibt. - 06
Wie funktioniert der kulturelle Eigenschaſtstest?
Förderungen dürfen nur für Projekte gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben.
Aus diesem Grund muss für jedes eingereichte Projekt ein kultureller Eigenschaſtstest durchgeführt werden. Laden Sie dazu den Eigenschafstest für österreichische Produktionen im Downloadbereich dieser Website herunter, füllen Sie diesen aus und übermitteln die Excel-Datei im Zuge der Antragstellung über
den aws-Fördermanager.
Weitere Informationen zum kulturellen Eigenschaſtstest entnehmen Sie bitte den aktuell geltenden Richtlinien. - 07
Was passiert, wenn sich die Herstellungskosten nach Antragstellung, aber vor Vertragsausstellung verändern?
Werden die Herstellungskosten während der Antragsprüfung erhöht, hat dies eine Ablehnung des Antrags zur Folge. Eine erneute Antragstellung ist möglich, sofern die Dreharbeiten bzw. die Arbeiten an Produktionsteilen in Österreich noch nicht begonnen haben.
Eine Verringerung der Herstellungskosten ist im Zeitraum der Antragsprüfung möglich und eine Neueinreichung nicht notwendig. - 08
Wie qualifiziert sich mein Unternehmen für eine Förderung?
Folgende Voraussetzungen müssen vom förderungswerbenden Unternehmen erfüllt werden:
- Es handelt um ein Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich, welches von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig ist oder um ein derartiges Unternehmen mit einer Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich. Der Firmenstandort muss innerhalb des europäischen Wirtschaſtsraumes oder der Schweiz liegen.
- Das Unternehmen muss das geplante Projekt auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen. Es muss für die Herstellung der Filme, Serien oder Serienfolgen verantwortlich (bzw. im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich) und in die Herstellung aktiv eingebunden sein. Nicht antragsberechtigt sind Förderungswerbende, wenn diese am Projekt lediglich finanziell beteiligt sind.
- Förderungswerbende müssen zur Umsetzung des zu fördernden Projekts in ausreichendem Maße qualifiziert sein.
- Förderungswerbende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend qualifizierte Fachkräſte zur Umsetzung des zu fördernden Projekts verfügen.
In Punkt 6. Voraussetzungen Förderungswerbende der jeweiligen Richtlinien werden die Vorrausetzungen für das förderungswerbende Unternehmen detailliert beschrieben. - 09
Kann die FISAplus-Förderung mit Förderungen anderer Förderstellen kumuliert werden?
Die FISAplus-Förderung kann mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaſten kumuliert werden, wobei die Summe aller Beihilfen für ein Projekt die maximalen Beihilfenobergrenzen gemäß AGVO Atikel 54 nicht überschreiten darf.
Die Beihilfenintensität darf 50% der Gesamtherstellungskosten des Projekts nicht überschreiten. Eine Erhöhung der Beihilfenintensität auf 60% ist möglich, wenn es sich um eine grenzübergreifende Produktion handelt, an der Produzent*innen aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat beteiligt sind und das Projekt auch von mehr als einem EU-Mitgliedstaat gefördert wird.
Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen im Rahmen des " Exzellenzbonus".
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Welche Kosten sind förderbar?
Förderbare Kosten sind jener Teil der Herstellungskosten der Förderungswerbenden, exklusive Umsatzsteuer, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich verausgabt werden.
Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.
Die angefallenen Kosten müssen auf Namen und Rechnung des förderungswerbenden Unternehmens entfallen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaſtsführung ist Rechnung zu tragen.
In Punkt 4.1 Förderbare Kosten der jeweiligen Richtlinien werden weitere Voraussetzungen für förderbare Kosten geregelt.
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Sind auch Drehtage außerhalb Österreichs förderbar?
Für grenzüberschreitende Produktionen gilt: mindestens 48% der geförderten realen oder virtuellen Drehtage müssen zur Gänze in Österreich stattfinden.
Finden mehr als 52% der geförderten Drehtage nicht in Österreich statt, kann um eine begründete Ausnahme angesucht werden. Wird diese genehmigt, können auch die im Ausland entstehenden unternehmens- und personenbezogenen Kosten gefördert werden.
Wird nicht um eine begründete Ausnahme angesucht oder wird diese nicht genehmigt, dann ist die Förderbarkeit von Drehtagen im Ausland mit der Anzahl der in Österreich staꢄindenden Drehtage begrenzt. Finden also beispielsweise 10 Drehtage in Österreich statt, dann können in diesem Fall auch nur unternehmens- und personenbezogenen Kosten für maximal 10 Drehtage im Ausland gefördert werden.
Als Grundvoraussetzung gilt immer, dass es sich bei den Kosten generell um förderbare Kosten im Sinne der Richtlinien handelt.
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Welche Kosten für Löhne, Gehälter, Gagen oder Honorar sind förderbar?
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als förderbare Kosten anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, in dem sie in Österreich Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind und wenn diese Steuerpflicht in Österreich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gegeben ist.
Gagen und Löhne sind in der Kalkulation mindestens mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Ansätzen, soweit diese anzuwenden sind, zu kalkulieren. Förderbar sind kolletivvertragliche Mindestgagen. Eventuelle Überzahlungen sind nicht förderbar.
Bei Personen, die durch ihre Tätgkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, können maximal 50 Prozent der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt werden. Davon betroffen sind künstlerisch tätige Personen.
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Welche Kosten sind nicht förderbar?
Es sind jene Kosten nicht förderbar,
die vor dem Datum der Antragstellung entstanden sind (dem Anerkennungsstichtag), Davon ausgenommen sind Kosten für Vorarbeiten gem. Art. 2, Ziffer 23 AGVO. Diese Kosten werden in den Richtlinien als Casting, Location Scouting und alle damit verbundenen Kosten definiert.
Kosten, die vor Anerkennungsstichtag nicht angefallen sein dürfen: Anschaffungskosten, Gagen, Löhne, Honorare, etc., die nicht mit Casting und Scouting in Zusammenhang stehen und jedoch konkret und ausschließlich dem eingereichten Projekt zuzuordnen sind. Diese Kosten dürfen weder
in den Herstellungskosten des förderungswerbenden Unternehmens noch in den förderbaren Kosten aufscheinen. Auch Anzahlungen vor Anerkennungsstichtag sind nicht förderbar.Kosten für Vorarbeiten, die nach Anerkennungsstichtag entstehen, sind – sofern alle anderen Voraussetzungen zur Förderbarkeit erfüllt sind – grundsätzlich als förderbare Kosten anzuerkennen.
- die nicht eindeutig dem zu fördernden Projekt zugeordnet werden können
- die üblicherweise nicht für die Herstellung eines Films, einer Serie oder Serienfolge anfallen
- die im Widerspruch zu den besonderen Bestimmungen stehen
- die den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung entgegenstehen.
die als reine Lohnverrechnung über die antragstellende Firma von österreichischem Cast und österreichischer Crew bei im Ausland staꢄindenden Dreharbeiten anfallen.
Von dieser Aufzählung umfasst sind beispielsweise Kosten für die Reparatur des Dienstwagens, Autowäschen, Strafzettel, Mahngebühren, Handyrechnungen (sofern diese nicht auf ein eigens für das Projekt angeschafftes Mobiltelefon zurückzuführen sind), Partys, Geschenke, Zigaretten und andere Genussmittel.
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Gibt es eine Mindestsumme für eingereichte Rechnungsbelege?
Rechnungsbelege unter 50€ exkl. USt. sind nicht förderfähig. Gleichartige, wiederkehrende Zahlung an dieselben Liefernden innerhalb eines Jahres können zusammengefasst werden, um so die Beleguntergrenze zu überschreiten.
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Welche Reise-, Beförderungs- und Transportkosten sind förderbar?
Reise-, Beförderungs- und Transportkosten müssen den Regelungen gemäß §34 ARR (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen als Bundesmitteln) entsprechen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaſtsführung ist Rechnung zu tragen.
Bei Flugreisen sind Kosten maximal bis zur Businessclass förderbar. Zumindest der Abflugs- oder Ankunſtsflughafen (bzw. der Abfahrts- oder Ankunſtsbahnhof bei Zugreisen) muss in Österreich liegen.
Mietautos und Transporter müssen ein österreichisches Kennzeichen haben. Ist das nicht der Fall, muss zumindest Abholung oder Rückgabe innerhalb Österreichs erfolgen.
Taxifahrten sind nur dann förderbar, wenn sie für das Erreichen des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind und ein alternatives, günstigeres Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
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Welche Nächtigungs- und Hotelleistungen sind förderbar?
Kosten für Nächtigungen sind förderbar. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaſtsführung ist Rechnung zu tragen.
Nicht förderbar sind Zusatzleistungen in der Unterkunſt, wie beispielsweise Wellness- und Saunaaufenthalte, Fitness- und Sportangebote, Minibar und sonstige Zusatzbewirtungen, Welcome/Entertainment Packages. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.
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Welche Verpflegungsausgaben sind förderbar?
Förderbar sind Kosten für Catering oder die Auszahlung von Diäten.
Kosten für Catering sind nur an Drehtagen in Österreich förderbar. Diäten sind nur innerhalb Österreichs förderbar.
Außerdem nicht förderbar sind zusätzliche Bewirtungskosten, Feste für Cast und Crew und alkoholische Getränke. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.
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Welche projektbezogenen Anschaffungen sind förderbar?
Bei projektbezogenen Anschaffungen ist die Amortisationsdauer zu beachten (§36 ARR). Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Kosten geltend zu machen.
Anschaffungen sind als ILV zu behandeln.
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Sind die Kosten für antrags- und abrechnungsbezogene Prüfungen durch den*die Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, oder Notar*in förderbar?
Nein, da diese Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen.
Dies gilt für alle administrativen Kosten, die ausschließlich in Zusammenhang mit der Antrags- und Abrechnungsaufbereitung entstehen.
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Wie funktioniert das Gender Gap Financing?
Im Rahmen des Gender Gap Financing kann der Zuschuss um einen Pauschalbetrag von 25.000€ erhöht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das geförderte Projekt einen Zielwert (Mindestpunkteanzahl) an weiblichen Beschäſtigten in Headdepartments erreicht. Die Punkteanzahl wird durch den im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Pre-Check Gender Gap Financing ermittelt. Dieser ist im Zuge der Antragstellung ausgefüllt und als Excel-Datei zu übermitteln.
Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Beschäſtigten müssen dem/der Förderungswerbenden zuzurechnen sein.
- Die Stabliste ist bei den betreffenden Positionen um die Angabe des Geschlechts der Beschäſtigten zu erweitern.
- Die Beteiligung der Beschäſtigten am geförderten Projekt muss eindeutig und zweifelsfrei durch den Abspann belegbar sein.Teilt sich ein Headdepartment gleichwertig unter mehreren Personen auf, so kann trotzdem die Maximalpunktzahl für diese Position vergeben werden.
Die Punkteanzahl pro Headdepartment ist als Maximalpunktzahl zu verstehen und kann nicht erhöht werden, wenn eine Position von mehreren weiblichen Beschäſtigten ausgeführt wird.
Weitere Informationen sowie den Kriterienkatalog entnehmen Sie bitte den aktuellen Richtlinien.
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Wie funktioniert der Grüne Bonus?
Im Rahmen des Grünen Bonus kann der beantragte Zuschuss um 5% erhöht werden. Um den erhöhten Fördersatz zu erhalten, müssen bes ꢀmmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt müssen entweder mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 ausgezeichnet sein (Variante A) oder die Förderungswerbenden müssen eine bestimmte Anzahl an Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllen (Variante B).Bei Antragstellung müssen die folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- Pre-Check Grüner Bonus, ausgefüllt und als Excel-Datei- Ausbildungsnachweis Green Film Consultant
- Wenn im Pre-Check Variante A ausgewählt wurde: Nachweis, dass Antrag und Abschluss des ersten Teils des zweistufigen Prüfverfahrens auf Zertifizierung mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 bereits erfolgt sind.
Im Zuge der Endabrechnung muss der positive Prüfbericht einer Prüfstelle vorgelegt werden, die für das Umweltzeichen UZ76 gelistet ist.
Weitere Informationen sowie den Kriterienkatalog entnehmen Sie bi ꢁe den aktuellen Richtlinien.
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Gelten zusätzliche Bestimmungen für Koproduktionen?
Die Beteiligung der Koproduzent*innen soll sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammensetzen.
Mediendienstanbieter sind keine Koproduzent*innen im Sinne der Richtlinien.
Handelt es sich bei dem*der Minderheitsproduzent*in um das förderungswerbende Unternehmen, so soll die Mindestbeteiligung dieses Unternehmens an den Gesamtherstellungskosten 20% betragen.Ist nur ein Mediendiensteanbieter an der Produktion beteiligt, ist dessen Finanzierungsanteil allen Koproduktionspartnern zuzurechnen. Förderungswerbenden ist dabei ein Anteil von mindestens 20 % im
Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten zuzurechnen.Förderungswerbe sind an den Einnahmen als allen verwertungsarten zumindest im Verhältnis ihres Finanzierungsanteils zu beteiligen.