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Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen für österreichische Produktionen zusammengefasst! Zu den ausführlichen Details geht es in den Richtlinien.

  1. 01

    Österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität) im Bereich Streaming und TV. 

    Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt, und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung des zu fördernden Projektes nachweisen. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein. Bei Fragen zur Bescheinigung wenden Sie sich an den Fachverband Film und Musik.

  2. 02

    Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt bis zu 30% der förderungsfähigen Herstellungskosten, und kann um weitere 5% erhöht werden, wenn den Anforderungen des „Grünen Bonus“ nachgekommen wird.

    Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 80% der Gesamtherstellungskosten.

    Der Zuschuss kann unabhängig davon im Rahmen des so genannten Gender Gap Financing um einen Pauschalbetrag von bis zu 25.000.- Euro erhöht werden.

    Max. Fördersumme pro Projekt

    - Film oder eine einzelne Serienfolge (Episode): 5.000.000.- Euro

    - Serie bzw. Serienstaffel: 7.500.000.- Euro

    Förderungen für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, wobei die Summe aller Beihilfen für ein Projekt die maximalen Beihilfenobergrenzen gemäß AGVO Artikel 54 nicht überschreiten darf. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen im Rahmen des "Exzellenzbonus". 

  3. 03

    Förderungen dürfen nur für Projekte gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben. Zur Sicherstellung, dass ausschließlich Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt gefördert werden, führt die AWS im Zuge der Förderabwicklung für jedes beantragte Projekt einen kulturellen Eigenschaftstest durch.

    Das Projekt muss den kulturellen Eigenschaftstest bestehen, der in den Förderungsrichtlinien vorgeschrieben ist.

    Hier geht es zum Eigenschaftstest, der aus den Teilen Kultureller Inhalt, Filmschaffende und Herstellung besteht. Für jede Übereinstimmung mit den in diesen Teilen genannten Kriterien erhält der Film einen oder mehrere Punkte.

    Förderungswerbende und ein/e allenfalls majoritär beteiligte/r KoproduzentIn haben schriftlich zu erklären, die geplante Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich fertigzustellen. Wird für die geplante Produktion eine Fertigstellungsversicherung (Completion Bond) abgeschlossen, ist die AWS als Begünstigte aufzunehmen.

     

  4. 04

    Förderbare Kosten sind jener Teil der Herstellungskosten der Förderungswerbenden, exklusive Umsatzsteuer, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich verausgabt werden.

    Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Es gelten folgende Voraussetzungen:

    A. personengebundene Leistungen

    Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als förderbare Kosten anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind und für diese die Steuerpflicht in Österreich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gegeben ist. Die im Rahmen der Produktion des Projektes bei den Förderungswerbenden Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- bzw. Geschäftssitzes anzugeben. Im Rahmen des Gender Gap Financing gemäß Anlage 2 ist die Stabliste bei den betreffenden Positionen um die Angabe des Geschlechts der Beschäftigten zu erweitern.

    Für Projekte gemäß Abschnitt II „internationale Filme, Serien und Serienfolgen“ gilt folgende Einschränkung: Für Personen, die durch ihre Tätigkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, können maximal 50 % der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt werden. Davon betroffen sind künstlerisch tätige Personen. Voraussetzung für die Anerkennung ist der Nachweis über die Abfuhr der Abzugssteuer bei einem österreichischen Finanzamt.

    B. unternehmensgebundene Leistungen

    Leistungen von Unternehmen werden nur dann als förderbare Kosten anerkannt, wenn

    a) das die Leistung erbringende Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie der Rechnungslegung nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich hat und eine Gewerbeberechtigung vorliegt und

    b) die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in Österreich erbracht, bzw. gekauft, geleast oder gemietet wurde, wobei das geleaste/gemietete Material entweder im Anlagevermögen des vermietenden Unternehmens aktiviert sein oder dauerhaft in Österreich zur Verfügung stehen muss, und

    c) die detaillierte Rechnungslegung über das Unternehmen oder die Betriebsstätte (Zweigniederlassung) an die oder den Förderungswerbenden erfolgt.

  5. 05

    Es sind jene Kosten nicht förderbar,

    • die vor dem Datum der Antragstellung entstanden sind (Anerkennungsstichtag), mit Ausnahme von Kosten für Vorarbeiten gemäß Art 2, Ziffer 23 AGVO
    • die nicht eindeutig dem zu fördernden Projekt zugeordnet werden können
    • die üblicherweise nicht für die Herstellung eines Films, einer Serie oder Serienfolge anfallen, d.h. keiner Kostenposition zugeordnet werden können
    • die im Widerspruch zu den besonderen Bestimmungen stehen
    • die den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung entgegenstehen.

    Davon umfasst sind beispielsweise Kosten für die Reparatur des Dienstwagens, Autowäschen, Strafzettel, Mahngebühren, Handyrechnungen (sofern diese nicht auf ein eigens für das Projekt angeschafftes Mobiltelefon zurückzuführen sind), Partys, Geschenke, Zigaretten und andere Genussmittel. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  6. 06

    Reise und Personalkosten müssen den Regelungen gemäß §34 ARR entsprechen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Bei Flugreisen sind Kosten maximal bis zur Businessclass förderbar. Taxifahrten sind nur dann förderbar, wenn sie für das Erreichen des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind und ein alternatives, günstigeres Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

  7. 07

    Förderbar sind Kosten für Nächtigungen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Nicht förderbar sind Zusatzleistungen in der Unterkunft, wie beispielsweise Wellness- und Saunaaufenthalte, Fitness- und Sportangebote, Minibar und sonstige Zusatzbewirtungen, Welcome/Entertainment Packages. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  8. 08

    Förderbar sind Kosten für Catering oder die Auszahlung von Diäten. Nicht förderbar sind zusätzliche Bewirtungskosten, Feste für Cast und Crew und alkoholische Getränke. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  9. 09

    Bei projektbezogenen Anschaffungen ist die Amortisationsdauer zu beachten (§36 ARR). Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Kosten geltend zu machen.

    Anschaffungen sind als ILV zu behandeln.

  10. 10

    Nein, da diese Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen. Dies gilt für alle administrativen Kosten, die im Zuge der Antrags- und Abrechnungsaufbereitung entstehen.

  11. 11

    Werden die Herstellungskosten während der Antragsprüfung erhöht, hat dies eine Ablehnung des Antrags zur Folge. Eine erneute Antragstellung ist möglich, sofern die Dreharbeiten bzw. die Arbeiten an Produktionsteilen in Österreich noch nicht begonnen haben. Eine Verringerung der Herstellungskosten ist im Zeitraum der Antragsprüfung möglich und eine Neueinreichung nicht notwendig.

  12. 12

    Vor der ersten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    • Bestätigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    • Nachweis über die geschlossene Gesamtfinanzierung durch rechtmäßig gefertigte Verträge.
  1. 13

    Vor der zweiten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Geeigneter Nachweis des Drehbeginns.
    • Ein von der*dem Förderungswerbenden erstellter und unterfertigter Zwischenkostenstand der Herstellungskosten, inklusive einer Aufstellung der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten (FISAplus-Effekt).
    • Ein aktualisierter Finanzierungsplan.
  2. 14

    Vor der dritten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Geeigneter Nachweis des Erreichens der Drehmitte.
    • Geeigneter Nachweis über eine branchenübliche Versicherung (z.B. Filmbündelversicherung).
    • Ein von der*dem Förderungswerbenden erstellter und unterfertigter Zwischenkostenstand der Herstellungskosten, inklusive einer Aufstellung der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten (FISAplus-Effekt).
    • Ein aktualisierter Finanzierungsplan.
  3. 15

    Vor der letzten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    • Bestätigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    • Ein geeigneter Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Drehtage bzw. die tatsächlich durchgeführte Herstellung von Produktionsteilen in Österreich.
    • Ein von der*dem Förderungswerbenden erstellter und unterfertigter Schlusskostenstand der Herstellungskosten, inklusive einer Aufstellung der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten (FISAplus-Effekt) sowie der Schlussfinanzierung.
    • Eine durch Einzelbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden förderbaren Kosten (FISAplus-Effekt).
    • Bestätigung der im Abspann verwendeten Logos von FISAplus und ABA (Film in Austria).
    • Belegkopie (DVD, Blu-ray Disc, speicherbare Datei o.ä.), zumindest von den in Österreich gedrehten bzw. realisierten Sequenzen.
  4. 16

    Filme, Serien oder einzelnen Serienfolgen kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die anerkannten förderbaren Kosten pro Förderungsantrag erfüllt werden:

    Spielfilm, fiktionale Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge: min. 150.000.- Euro 

    Dokumentarfilm, dokumentarische Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge oder Virtual Reality:  min. 80.000.- Euro

    Für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen gelten folgende Mindestherstellungskosten:

       Spiel-/Dokumentarfilm: 1.800.000.- Euro

       fiktionale/dokumentarische Serie(nstaffel) bzw. einzelne Serienfolge: 600.000.- Euro (pro Episode)

  5. 17

    Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt.

     Bei österreichischen Projekten müssen Unternehmen die Filme, Serien oder Serienfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw. im Fall von Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen) mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind. Nicht antragsberechtig sind Förderungswerbende, wenn sie am Projekt lediglich finanziell beteiligt sind.

    Förderungswerbende müssen zur Umsetzung des zu fördernden Projektes in ausreichendem Maße qualifiziert sein und daher als natürliche oder juristische Person oder durch ein mit ihnen gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb von zehn Jahren vor Antragstellung als Produktionsdienstleistungsunternehmen für mindestens ein vergleichbares Projekt für die Durchführung verantwortlich gewesen sein oder als Filmproduktionsunternehmen mindestens ein vergleichbares Projekt hergestellt haben, unabhängig davon, ob es sich um eine TV-, Streaming- oder Kinoproduktion bzw. eine Koproduktion gehandelt hat. 

    Mediendiensteanbieter sind nicht berechtigt einen Antrag auf Förderung zu stellen.

    Förderungswerbende haben an der Finanzierung des Projektes einen Eigenanteil zu tragen, der nicht durch öffentliche Mittel finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Projektes und den Möglichkeiten der oder des Förderungswerbenden angemessen zu sein. Angemessener Eigenanteil i.d.R. 2,5% der Herstellungskosten der bzw. des Förderungswerbenden.

  6. 18

    Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über den aws Fördermanager. Unbedingt erforderlich ist die Einreichung aller geforderten Antragsunterlagen sowie die Glaubhaftmachung, dass die Finanzierung des Filmprojekts sichergestellt ist.

    Anträge können laufend, ohne Berücksichtigung von Antragsterminen, gestellt werden.

    Für Projekte, deren Dreharbeiten im Sinne dieser Richtlinien vor Antragstellung begonnen haben, dürfen keine Anträge gestellt werden. Im Falle virtueller Dreharbeiten ist damit der erste virtuelle Drehtag in Österreich gemeint bzw. die Herstellung digitaler Aktivposten (Assets) in Österreich, sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt.

    Zum Zeitpunkt der Förderentscheidung muss die Finanzierung, ohne Berücksichtigung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinien, durch einen Eigenanteil und verbindliche Zusagen von Mediendiensteanbietern und Filmförderstellen im Ausmaß von mindestens 55% der Gesamtherstellungskosten nachgewiesen werden können, spätestens jedoch sechs Monate nach Datum der Antragstellung. 

    Insbesondere sind folgende Nachweise und Unterlagen der Antragstellung beizubringen:

       - Angaben und Qualifikationsnachweise Förderungswerbende (Gewerbeschein)

       - Bestätigung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Abs 4 c) AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) nicht vorliegen

       - Projektbeschreibung (inkl. Drehbuch bzw. Drehkonzept)

       - Terminplan und ggf. Drehplan

       - (vorläufige) Stab- und Besetzungsliste mit Angabe des steuerlich relevanten Wohnsitzes und Nationalität

       - Kostenkalkulation („branchenübliches Schema“) des zu fördernden Projektes, getrennt nach Gesamtherstellungskosten (zumindest Kalkulationssummenblatt), Detailaufstellung Herstellungskosten Förderungswerbende inkl. ausgewiesenem Anteil der in Österreich umzusetzenden         Aufwendungen (förderbaren Kosten) und gekennzeichneten Eigenleistungen

  7. 19

    Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der gegenständlichen Richtlinien zu erfolgen.

    Die AWS entscheidet über vollständig eingebrachte Förderungsanträge in der Regel binnen 30 Werktagen.

    Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AWS die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe der oder dem Förderungswerbenden schriftlich bekannt.

  8. 20

    Für Produktionen kann der beantragte FISAplus-Zuschuss im Rahmen des so genannten Gender Gap Financing um einen Pauschalbetrag von bis zu EUR 25.000.- erhöht werden, wenn das eingereichte Filmprojekt einen definierten Zielwert (Mindestpunkteanzahl) an weiblichen Beschäftigten in Headdepartments erreicht und ein entsprechender Finanzierungsbedarf gegeben ist.

  9. 21

    Bei der Herstellung des zu fördernden Projektes muss auf eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise geachtet werden und die aktuell geltenden Umweltstandards am Film-standort Österreich sind bei der Realisierung der Projekte einzuhalten. Um den erhöhten Fördersatz von 5 %punkten (Grüner Bonus) zu bekommen, müssen Förderungswerbende als Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Entweder müssen das Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 zertifiziert sein, oder Förderungswerbende muss nachweislich eine bestimmte Anzahl an Kriterien gemäß Anlage 1 „Grüner Bonus“ erfüllen. Voraussetzung für den Nachweis ist eine Überprüfung der erfüllten Kriterien durch eine unabhängige Prüfstelle, insbesondere solche die für das Umweltzeichen UZ76 gelistete sind oder gleichwertige.

    Wichtig ist, dass das Umweltzeichen jedenfalls vor Drehbeginn beantragt werden muss!

    Mehrkosten, die im Rahmen von Green Filming in Österreich entstehen, (z.B. Green Consultant, Lizenzen UZ76 etc.) müssen in der Detailkalkulation ausgewiesen werden und können als förderbare Kosten anerkannt werden.

  10. 22

    Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen im Rahmen des "Exzellenzbonus".

    Vorausgesetzt Förderungswerbende beabsichtigen für das zu fördernde Projekt auch eine Förderung im Rahmen des „Exzellenzbonus“ des Fernsehfonds Austria zu beantragen, ist eine 30%-Beteiligung eines oder mehrerer TV-Anstalten Voraussetzung für eine Förderung und die näheren Bestimmungen zu Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern in den Förderungsrichtlinien des Fernsehfonds Austria sind nachweislich einzuhalten. Liegt eine Förderentscheidung der aws vor, wird die Herstellung mit bis zu 10 % der anerkannten Aufwendungen in Österreich durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem Fernsehfonds Austria gefördert, wenn mindestens 4 Kriterien aus deren Richtlinien erfüllt werden. Die Kriterien sind unter Punkt 7.2 der RTR-Richtlinien zu finden.

  11. 23

    Wenn keine Förderung im Rahmen des „Exzellenzbonus“ des Fernsehfonds Austria beabsichtigt ist, gelten folgende Bestimmungen:

    Ein Projekt ist nur dann förderwürdig, wenn sich ein oder mehrere Mediendiensteanbieter an der Finanzierung des zu fördernden Projektes mit mindestens 30 % an den Gesamtherstellungskosten beteiligen.

    An der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligte Mediendiensteanbieter dürfen ausschließlich zeitlich auf höchstens sieben Jahre und bei mehrteiligen Produktionen auf höchstens zehn Jahre befristete Rechte erwerben. Der Erwerb weiterer Nutzungsphasen nach Erstveröffentlichung ist zulässig.

    Die Lizenzzeit beginnt mit Erstveröffentlichung oder spätestens zwölf Monate nach Endabnahme der gesamten Produktion.

    Im Vertrag mit an der Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbietern ist ein Lizenzanteil auszuweisen, der mindestens 50 % des durch die bzw. den Mediendiensteanbieter zu leistenden Gesamtbetrages beträgt.

    Sämtliche Erlösbeteiligungsansprüche von Mediendiensteanbietern müssen sich nach dem Verhältnis des Koproduktionsanteils (= zu leistender Gesamtbetrag abzüglich Lizenzanteil) zu den anerkannten Gesamtherstellungskosten richten.

    Förderungswerbende sind bei Erfolg durch Mediendiensteanbieter angemessen, jedenfalls im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, zu beteiligen. Die ist im Vertrag zwischen Förderungswerbenden und den Mediendiensteanbietern entsprechend festzulegen.

    Förderungswerbenden sind von Mediendiensteanbietern sachlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt Ausschnittsrechte zu gewähren.

  12. 24

    Mediendiensteanbieter sind keine Koproduzentinnen bzw. Koproduzenten.

    Die Mindestbeteiligung einer Minderheitsproduzentin bzw. eines Minderheitsproduzenten, die bzw. der zugleich Förderungswerbende ist, soll an den Gesamtherstellungskosten der Produktion 20 % betragen.

    Ist nur ein Mediendiensteanbieter an der Produktion beteiligt, ist dessen Finanzierungsanteil allen Koproduktionspartnern anzurechnen. Förderungswerbenden ist dabei ein Anteil von mindestens 20 % im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten zuzurechnen.

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