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Internationale Filme, Serien(-folgen) und Produktionsteile

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen für internationale Serviceproduktionen zusammengefasst! Zu den ausführlichen Details geht es in den Richtlinien.

  1. 01

    Internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, d.h. dass die Wertschöpfung in Österreich erbracht wird, aber die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie nicht erfüllen.

    Internationale Filme, Serien oder Serienfolgen werden im Rahmen von Serviceproduktionen am Filmstandort Österreich durchgeführt.

    Sie sollen für eine kommerzielle Auswertung bestimmt sein und nicht lediglich für den privaten Gebrauch produziert werden. Der Förderungswerbende hat dies durch eine entsprechende Absichtserklärung des auftraggebenden Unternehmens o.ä. bei Antragstellung glaubhaft zu machen.

  2. 02

    Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt bis zu 30% der förderungsfähigen Herstellungskosten, und kann um weitere 5% erhöht werden, wenn den Anforderungen des „Grünen Bonus“ nachgekommen wird.

    Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 80% der Gesamtherstellungskosten.

    Der Zuschuss kann unabhängig davon im Rahmen des so genannten Gender Gap Financing um einen Pauschalbetrag von bis zu 25.000.- Euro erhöht werden.

    Max. Fördersumme pro Projekt

    - Film oder eine einzelne Serienfolge (Episode): 5.000.000.- Euro

    - Serie bzw. Serienstaffel: 7.500.000.- Euro

    Förderungen für internationale Produktionen für Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Abschnitt können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften, mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln, kumuliert werden.

  3. 03

    Förderungen dürfen nur für Projekte gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben. Zur Sicherstellung, dass ausschließlich Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt gefördert werden, führt die AWS im Zuge der Förderabwicklung für jedes beantragte Projekt einen kulturellen Eigenschaftstest durch.

    Das Projekt muss den kulturellen Eigenschaftstest bestehen, der in den Förderungsrichtlinien vorgeschrieben ist.

    Hier geht es zum Eigenschaftstest, der aus den Teilen Kultureller Inhalt, Filmschaffende und Herstellung besteht. Für jede Übereinstimmung mit den in diesen Teilen genannten Kriterien erhält der Film einen oder mehrere Punkte.

  4. 04

    Förderbare Kosten sind jener Teil der Herstellungskosten der Förderungswerbenden, exklusive Umsatzsteuer, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich verausgabt werden.

    Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.
    Es gelten folgende Voraussetzungen:

    A. Personengebundene Leistungen:

    Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als förderbare Kosten anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind und für diese die Steuerpflicht in Österreich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gegeben ist.
    Die im Rahmen der Produktion des Projektes bei den Förderungswerbenden Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- bzw. Geschäftssitzes anzugeben. Im Rahmen des Gender Gap Financing gemäß Anlage 2 ist die Stabliste bei den betreffenden Positionen um die Angabe des Geschlechts der Beschäftigten zu erweitern.
    An den*die Mitarbeiter*in ausgezahlte Prämien sind nicht förderbar.

    Für Projekte gemäß Abschnitt II „internationale Filme, Serien und Serienfolgen“ gilt folgende Einschränkung: Für Personen, die durch ihre Tätigkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, können maximal 50 % der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt werden. Davon betroffen sind künstlerisch tätige Personen. Voraussetzung für die Anerkennung ist der Nachweis über die Abfuhr der Abzugssteuer bei einem österreichischen Finanzamt.

    B. unternehmensgebundene Leistungen

    Leistungen von Unternehmen werden nur dann als förderbare Kosten anerkannt, wenn

    a) das die Leistung erbringende Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie der Rechnungslegung nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich hat und eine Gewerbeberechtigung vorliegt und

    b) die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in Österreich erbracht, bzw. gekauft, geleast oder gemietet wurde, wobei das geleaste/gemietete Material entweder im Anlagevermögen des vermietenden Unternehmens aktiviert sein oder dauerhaft in Österreich zur Verfügung stehen muss, und

    c) die detaillierte Rechnungslegung über das Unternehmen oder die Betriebsstätte (Zweigniederlassung) an die oder den Förderungswerbenden erfolgt.

  5. 05

    Es sind jene Kosten nicht förderbar,

    • die vor dem Datum der Antragstellung entstanden sind (Anerkennungsstichtag), mit Ausnahme von Kosten für Vorarbeiten gemäß Art 2, Ziffer 23 AGVO
    • die nicht eindeutig dem zu fördernden Projekt zugeordnet werden können
    • die üblicherweise nicht für die Herstellung eines Films, einer Serie oder Serienfolge anfallen, d.h. keiner Kostenposition zugeordnet werden können
    • die im Widerspruch zu den besonderen Bestimmungen stehen
    • die den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung entgegenstehen.

    Davon umfasst sind beispielsweise Kosten für die Reparatur des Dienstwagens, Autowäschen, Strafzettel, Mahngebühren, Handyrechnungen (sofern diese nicht auf ein eigens für das Projekt angeschafftes Mobiltelefon zurückzuführen sind), Partys, Geschenke, Zigaretten und andere Genussmittel. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

    Auch Anzahlungen vor Anerkennungsstichtag sind nicht förderbar.

     

  6. 06

    Reise und Personalkosten müssen den Regelungen gemäß §34 ARR entsprechen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Bei Flugreisen sind Kosten maximal bis zur Businessclass förderbar. Taxifahrten sind nur dann förderbar, wenn sie für das Erreichen des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind und ein alternatives, günstigeres Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

  7. 07

    Förderbar sind Kosten für Nächtigungen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Nicht förderbar sind Zusatzleistungen in der Unterkunft, wie beispielsweise Wellness- und Saunaaufenthalte, Fitness- und Sportangebote, Minibar und sonstige Zusatzbewirtungen, Welcome/Entertainment Packages. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  8. 08

    Förderbar sind Kosten für Catering oder die Auszahlung von Diäten. Nicht förderbar sind zusätzliche Bewirtungskosten, Feste für Cast und Crew und alkoholische Getränke. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  9. 09

    Bei projektbezogenen Anschaffungen ist die Amortisationsdauer zu beachten (§36 ARR). Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Kosten geltend zu machen.

    Anschaffungen sind als ILV zu behandeln.

  10. 10

    Es sind nur Kosten für jene gemieteten Fahrzeuge förderbar, die entweder im Anlagevermögen des vermietenden Unternehmens aktiviert sind oder dauerhaft in Österreich zur Verfügung stehen. Die Abholung und/oder Rückgabe des Fahrzeuges muss in Österreich erfolgen, ein unmittelbarer Projektbezug muss gegeben sein.

  11. 11

    Nein, da diese Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen. Dies gilt für alle administrativen Kosten, die im Zuge der Antrags- und Abrechnungsaufbereitung entstehen.

  12. 12

     Ja, die Mehrwertsteuerrückerstattung von 20 % kann beantragt werden.

  1. 13

    Werden die Herstellungskosten während der Antragsprüfung erhöht, hat dies eine Ablehnung des Antrags zur Folge. Eine erneute Antragstellung ist möglich, sofern die Dreharbeiten bzw. die Arbeiten an Produktionsteilen in Österreich noch nicht begonnen haben. Eine Verringerung der Herstellungskosten ist im Zeitraum der Antragsprüfung möglich und eine Neueinreichung nicht notwendig.

  2. 14

    Vor der ersten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Das firmenmäßig gefertigte Förderungsangebot
    • Der Nachweis über die Erfüllung der mit dem Förderungsvertrag verbundenen Auflagen und Bedingungen
    • Ein geeigneter Nachweis des Drehbeginns bzw. des Beginns der Herstellung von Produktionsteilen in Österreich
    • Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Bestätigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    Produktionsteilen in Österreich.

  3. 15

    Vor der zweiten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Der Nachweis über die Erfüllung der mit dem Förderungsvertrag verbundenen Auflagen und Bedingungen
    • Bestätigung des auftraggebenden/hauptverantwortlichen Unternehmens über die erfolgte Abnahme des vereinbarten Vertragsgegenstands
    • Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Bestätigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Ein Sachbericht, der jedenfalls einen branchenüblichen Nachweis über die tatsächlichen Drehtage in Österreich umfasst
    • Ein zahlenmäßiger Nachweis, d.h. eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben: ein Zwischenkostenstand der Herstellungskosten, inkludierend eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten sowie ein aktualisierter Finanzierungsplan
    • Belegkopie (DVD o.ä.) zumindest von den in Österreich gedrehten bzw. realisierten Sequenzen
  4. 16

    Vor der dritten Auszahlung sind der aws folgende Dokumente vorzulegen:

    • Der Nachweis über die Erfüllung der mit dem Förderungsvertrag verbundenen Auflagen und Bedingungen
    • Bestätigung, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger und dem Betriebsfinanzamt bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht älter als einen Monat sein. Die aktuellen Bestätigungen können deswegen auch erst am Ende der positiven Endabrechnung nachgereicht werden und müssen nicht bei Beginn der Prüfung bereits vorliegen.
    • Bestätigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, dass keine vollstreckbaren Abgabenschulden bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Ein zahlenmäßiger Nachweis, d.h. eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben. Ein von der oder dem Förderungswerbenden erstellter und unterfertigter Schlusskostenstand der Herstellungskosten, inkludierend eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten sowie die Schlussfinanzierung sind vorzulegen
    • Belegkopie (DVD o.ä.) des geförderten Projektes inklusive Vorspann und/oder Nachspann
  5. 17

    Wenn die Fertigstellung der Produktionsteile in Österreich über den Produktionszeitraum des Gesamtprojekts hinausgeht und aus diesem Grund keine Belegkopie übermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine positive Abnahmebestätigung einzureichen.
    Die Abnahmebestätigung muss vom auftraggebenden Unternehmen unterfertigt sein und die folgenden Informationen enthalten: Autraggeber*in, Auftragnehmer*in, Vertragsgegenstand, Projektzeitraum, Lieferzeitraum, Bestätigung über den geplanten Ausstrahlungstermin bzw. die Verwertung, Zufriedenheit des auftraggebenden Unternehmens (positive Abnahme).

  6. 18

    Filme, Serien oder einzelnen Serienfolgen kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die anerkannten förderbaren Kosten pro Förderungsantrag erfüllt werden:

    Spielfilm, fiktionale Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge: min. 150.000.- Euro 

    Dokumentarfilm, dokumentarische Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge oder Virtual Reality:  min. 80.000.- Euro

    Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitaler Filmeffekte: min. 25.000.- Euro.

    Es gibt keine Mindestgesamtherstellungskosten. 

  7. 19

    Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitaler Filmeffekte bis zur Erreichung der Verwertbarkeit und/oder Erstauswertung (unabhängig ob In- oder Ausland) werden gefördert.

    Min. 25.000 Euro müssen in Österreich ausgegeben werden.

    Es besteht die Möglichkeit, dass sich mehrere Unternehmen für unterschiedliche Produktionsteile in Form einer innerösterreichischen Koproduktion zusammenschließen und gemeinsam einen Antrag stellen, vorausgesetzt es handelt sich dabei um dasselbe zu fördernde Projekt (Pooling).

    Förderwerbende benötigen eine Spezialisierung in den Bereichen audiovisuelle Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitale Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik.

    Um die Einreichung von „Briefkastenfirmen“ in der Postproduktion bei FISAplus zu vermeiden, die ausschließlich für steuerliche oder fördermissbräuchliche Zwecke genutzt werden und um sicherzustellen, dass die Wertschöpfung in Österreich generiert wird, wird ein „Gateway-Test“ durchgeführt, bei dem geprüft wird: UID-Nummer, Belege für Geschäftsräume/Betriebsstätte, ganzjährige Beschäftigung mindestens einer Person. 

  8. 20

    Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt.

    Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen bei internationalen Projekten hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich zu übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherzustellen, sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich zu verantworten. 

    Förderungswerbende müssen zur Umsetzung des zu fördernden Projektes in ausreichendem Maße qualifiziert sein und daher als natürliche oder juristische Person oder durch ein mit ihnen gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb von zehn Jahren vor Antragstellung als Produktionsdienstleistungsunternehmen für mindestens ein vergleichbares Projekt für die Durchführung verantwortlich gewesen sein oder als Filmproduktionsunternehmen mindestens ein vergleichbares Projekt hergestellt haben, unabhängig davon, ob es sich um eine TV-, Streaming- oder Kinoproduktion bzw. eine Koproduktion gehandelt hat.

    Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisueller Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können und in diesen Bereichen für nachhaltige Wertschöpfung und Investitionen in Österreich Sorge tragen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich mehrere Produktionsdienstleistungsunternehmen für unterschiedliche Produktionsteile in Form einer innerösterreichischen Koproduktion zusammenschließen und gemeinsam einen Antrag stellen, vorausgesetzt es handelt sich dabei um dasselbe zu fördernde Film- oder Serienprojekt („Pooling“). 

    Mediendiensteanbieter sind nicht berechtigt einen Antrag auf Förderung zu stellen.

  9. 21

    Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über den aws Fördermanager. Unbedingt erforderlich ist die Einreichung aller geforderten Antragsunterlagen sowie die Glaubhaftmachung, dass die Finanzierung des Filmprojekts sichergestellt ist.

    Anträge können laufend, ohne Berücksichtigung von Antragsterminen, gestellt werden.

    Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der gegenständlichen Richtlinien zu erfolgen.

    Die AWS entscheidet über vollständig eingebrachte Förderungsanträge in der Regel binnen 30 Werktagen.

    Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AWS die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe der oder dem Förderungswerbenden schriftlich bekannt.

    Für Projekte, deren Dreharbeiten im Sinne dieser Richtlinien vor Antragstellung begonnen haben, dürfen keine Anträge gestellt werden. Es gilt der Drehbeginn in Österreich bzw. der Beginn der Herstellung von Produktionsteilen in Österreich als ausschlaggebend. Im Falle virtueller Dreharbeiten ist damit der erste virtuelle Drehtag in Österreich gemeint bzw. die Herstellung digitaler Aktivposten (Assets) in Österreich, sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt.

    Zum Zeitpunkt der Förderentscheidung muss die Finanzierung durch ein Service Production Agreement und ggf. durch Zusagen von regionalen Filmförderstellen nachgewiesen werden können. 

    Insbesondere sind folgende Nachweise und Unterlagen der Antragstellung beizubringen:

       - Angaben und Qualifikationsnachweise Förderungswerbende (Gewerbeschein)

       - Bestätigung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Abs 4 c) AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) nicht vorliegen

       - Projektbeschreibung (inkl. Drehbuch bzw. Drehkonzept)

       - Terminplan und ggf. Drehplan

       - (vorläufige) Stab- und Besetzungsliste mit Angabe des steuerlich relevanten Wohnsitzes und Nationalität

       - Kostenkalkulation („branchenübliches Schema“) des zu fördernden Projektes, getrennt nach Gesamtherstellungskosten (zumindest Kalkulationssummenblatt), Detailaufstellung Herstellungskosten Förderungswerbende inkl. ausgewiesenem Anteil der in Österreich umzusetzenden Aufwendungen (förderbaren Kosten) und gekennzeichneten Eigenleistungen

  10. 22

    Für Produktionen kann der beantragte FISAplus-Zuschuss im Rahmen des so genannten Gender Gap Financing um einen Pauschalbetrag von bis zu EUR 25.000.- erhöht werden, wenn das eingereichte Filmprojekt einen definierten Zielwert (Mindestpunkteanzahl) an weiblichen Beschäftigten in Headdepartments erreicht und ein entsprechender Finanzierungsbedarf gegeben ist.

  11. 23

    Bei der Herstellung des zu fördernden Projektes muss auf eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise geachtet werden und die aktuell geltenden Umweltstandards am Film-standort Österreich sind bei der Realisierung der Projekte einzuhalten. Um den erhöhten Fördersatz von 5 %punkten (Grüner Bonus) zu bekommen, müssen Förderungswerbende als Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Entweder müssen das Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 zertifiziert sein, oder Förderungswerbende muss nachweislich eine bestimmte Anzahl an Kriterien gemäß Anlage 1 „Grüner Bonus“ erfüllen. Voraussetzung für den Nachweis ist eine Überprüfung der erfüllten Kriterien durch eine unabhängige Prüfstelle, insbesondere solche die für das Umweltzeichen UZ76 gelistete sind oder gleichwertige.

    Wichtig ist, dass das Umweltzeichen jedenfalls vor Drehbeginn beantragt werden muss!

    Mehrkosten, die im Rahmen von Green Filming in Österreich entstehen, (z.B. Green Consultant, Lizenzen UZ76 etc.) müssen in der Detailkalkulation ausgewiesen werden und können als förderbare Kosten anerkannt werden.

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