Zum Inhalt
Film Camera focus
© digitalwerk

Internationale Filme, Serien(-folgen) und Produktionsteile

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen für internationale Serviceproduktionen zusammengefasst! Zu den ausführlichen Details geht es in den Richtlinien.

  1. 01

    Internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, also die Wertschöpfung in Übereinstimmung mit Art. 54 Abs. 4 AGVO in Österreich erbracht wird.

    Die Projekte werden im Rahmen von Serviceproduktionen am Filmstandort Österreich durchgeführt und sollen für eine kommerzielle Auswertung bestimmt sein.

  2. 02

    Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ausbezahlt und beträgt maximal 30% der Bemessungsgrundlage. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Grünen Bonus kann der Zuschuss um 5% auf maximal 35% angehoben werden.

    Die vertraglich festgelegte Förderquote ist bindend und kann im Zuge der Endabrechnung nicht erhöht werden.

    Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses sind die anerkannten förderbaren Kosten, höchstens jedoch 80% der Gesamtherstellungskosten des Projekts.

    Im Rahmen des Gender Gap Financing kann der Zuschuss um einen Pauschalbetrag von 25.000€ für Serviceproduktionen / 2.500€ für Produktionsteile erhöht werden, wenn das Projekt die in den Richtlinien definierten Voraussetzungen erfüllt.

    Maximale Zuschusshöhe pro Projekt:
    - für einen Film oder eine Serienfolge (Episode): 5.000.000€
    - für eine Serie bzw. Serienstaffel: 7.500.000€

    Bei einer Zuschusshöhe von über 1.500.000€ muss verpflichtend vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit der ABA absolviert werden. Die Bestätigung über das erfolgte Beratungsgespräch muss im Zuge der Antragstellung übermittelt werden.

     

  3. 03

    Für Filme, Serien oder einzelne Serienfolgen kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden Mindesthöhen förderbarer Kosten pro Förderungsantrag erfüllt werden:

    - Spielfilm, fiktionale Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge: mindestens 150.000€
    - Dokumentarfilm, dokumentarische Serie bzw. Serienstaffel oder Serienfolge oder Virtual Reality: mindestens 80.000€

    Im Rahmen der Förderung von internationalen Produktionsteilen müssen die anerkannten förderbaren Kosten in den Bereichen audiovisuelle Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitale Filmeffekte (VFX) und Filmmusik pro Förderantrag mindestens 25.000€ betragen.

  4. 04

    Anträge können ausschließlich in elektronischer Form und frühestens 10 Monate vor Drehbeginn bzw. 10 Monate vor Beginn der Arbeit an Produktionsteilen über den aws Fördermanager gestellt werden.

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass sie einen Anreizeffekt iSv Art. 6 AGVO aufweist, also das Projekt ohne eine Förderung durch FISAplus am Filmstandort Österreich nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.

    Mit Ausnahme der unten angeführten Kosten dürfen dem antragstellenden Unternehmen keine Kosten vor Anerkennungsstichtag entstanden sein. Sollten Kosten entstanden sein, ist das Projekt zur Gänze nicht förderungsfähig.

    Kosten, die vor Einreichung entstanden sind, und den Herstellungskosten des förderungswerbenden Unternehmens zugerechnet werden können, ohne gegen Art. 6 AGVO zu verstoßen sind: Drehbuchkosten, Casting, Scouting und alle damit verbundenen Kosten.

    Kosten, die nicht angefallen sein dürfen: Anschaffungskosten, Gagen, Löhne, Honorare etc., die nicht mit Casting und Scouting in Zusammenhang stehen und jedoch konkret und ausschließlich dem eingereichten Projekt zuzuordnen sind. Diese Kosten dürfen weder in den Herstellungskosten des förderungswerbenden Unternehmens noch in den förderbaren Kosten aufscheinen. Auch Anzahlungen vor Anerkennungsstichtag sind nicht förderbar.

    Eine Ausnahme stellen Drehbuchkosten dar. Drehbuchkosten vor Anerkennungsstichtag können in den Herstellkosten aufscheinen, jedoch sind diese vor Anerkennungsstichtag nicht förderbar.

    Aus den Verträgen muss hervorgehen, dass Person vor Anerkennungsstichtag nicht konkret und ausschließlich für das eingereichte Projekt tätig waren. Vor Anerkennungsstichtag sind diese Kosten den Unternehmenskosten zuzuordnen.

    Bei Antragstellung müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sowie die Finanzierung des Projekts glaubhaft gemacht werden. Eine Aufstellung der Antragsunterlagen finden Sie in den für die jeweilige Produktionsart geltenden Richtlinien sowie im Downloadbereich dieser Website.

    Für Projekte, deren Dreharbeiten (im Falle von Produktionsteilen: deren Arbeiten) im Sinne der Richtlinien bereits vor Antragstellung begonnen haben, dürfen keine Anträge gestellt werden.
    Im Falle virtueller Dreharbeiten ist damit der erste virtuelle Drehtag in Österreich bzw. die Herstellung digitaler Aktivposten (Assets) in Österreich (sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt) gemeint.

  5. 05

    Nach Ablauf der gesetzten Frist können keine Nachreichungen mehr berücksichtigt werden. Liegt der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vor, führt dies ausnahmslos zu einer Ablehnung des Antrags.

    Nach erfolgter Ablehnung haben Sie haben die Möglichkeit den Antrag nochmals neu einzureichen, sofern Sie zwischenzeitlich nicht mit dem Projekt begonnen wurde. Beachten Sie, dass sich im Falle einer Neueinreichung ein neuer Anerkennungsstichtag ergibt.

  6. 06

    Förderungen dürfen nur für Projekte gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben.

    Aus diesem Grund muss für jedes eingereichte Projekt ein kultureller Eigenschaftstest durchgeführt werden. Laden Sie dazu den Eigenschafstest für internationale Produktionen im Downloadbereich dieser Website herunter, füllen Sie diesen aus und übermitteln die Excel-Datei im Zuge der Antragstellung über den aws-Fördermanager.

    Weitere Informationen zum kulturellen Eigenschaftstest entnehmen Sie bitte den aktuell geltenden Richtlinien.

  7. 07

    Werden die Herstellungskosten während der Antragsprüfung erhöht, hat dies eine Ablehnung des Antrags zur Folge. Eine erneute Antragstellung ist möglich, sofern die Dreharbeiten bzw. die Arbeiten an Produktionsteilen in Österreich noch nicht begonnen haben.

    Eine Verringerung der Herstellungskosten ist im Zeitraum der Antragsprüfung möglich und eine Neueinreichung nicht notwendig.

  8. 08

    Produktionen, bei denen das auftraggebende und das förderungswerbende Unternehmen als wirtschaftlich verbundenes Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897 idgF gelten, sind nicht förderbar.
    Das auftraggebende und das förderungswerbende Unternehmen gelten dann als verbunden, wenn
    - eines der Unternehmen mit mehr als 50% am Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist
    oder
    - eines der Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält
    oder
    - eines der Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen berechtigt ist, beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben.

    Folgende Voraussetzungen müssen vom förderungswerbenden Unternehmen erfüllt werden:
    - Es handelt um ein Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich, welches von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig ist oder um ein derartiges Unternehmen mit einer Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich. Der Firmenstandort muss innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegen.

    - Das Unternehmen muss die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherstellen sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich verantworten.

    - Förderungswerbende müssen zur Umsetzung des zu fördernden Projekts in ausreichendem Maße qualifiziert sein.

    - Förderungswerbende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Umsetzung des zu fördernden Projekts verfügen.

    - Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisuelle Bild- und Ton(post)produktion, Animation und digitale Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können.

    In Punkt 6. Voraussetzungen Förderungswerbende der jeweiligen Richtlinien werden die Vorrausetzungen für das förderungswerbende Unternehmen detailliert beschrieben.

  9. 09

    Die FISAplus-Förderung kann mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, wobei die Summe aller Beihilfen für ein Projekt die maximalen Beihilfenobergrenzen gemäß AGVO Artikel 54 nicht überschreiten darf.

    Die Beihilfenintensität darf 50% der Gesamtherstellungskosten des Projekts nicht überschreiten. Eine Erhöhung der Beihilfenintensität auf 60% ist möglich, wenn es sich um eine grenzübergreifende Produktion handelt, an der Produzent*innen aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat beteiligt sind und das Projekt auch von mehr als einem EU-Mitgliedstaat gefördert wird.

    Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  10. 10

    Förderbare Kosten sind jener Teil der Herstellungskosten der Förderungswerbenden, exklusive Umsatzsteuer, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich verausgabt werden.

    Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.

    Die angefallenen Kosten müssen auf Namen und Rechnung des förderungswerbenden Unternehmens entfallen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    In Punkt 4.1 Förderbare Kosten der jeweiligen Richtlinien werden weitere Voraussetzungen für förderbare Kosten geregelt.

  11. 11

    Für grenzüberschreitende Produktionen gilt: mindestens 48% der geförderten realen oder virtuellen Drehtage müssen zur Gänze in Österreich stattfinden.

    Finden mehr als 52% der geförderten Drehtage nicht in Österreich statt, kann um eine begründete Ausnahme angesucht werden. Wird diese genehmigt, können auch die im Ausland entstehenden unternehmens- und personenbezogenen Kosten gefördert werden.

    Wird nicht um eine begründete Ausnahme angesucht oder wird diese nicht genehmigt, dann ist die Förderbarkeit von Drehtagen im Ausland mit der Anzahl der in Österreich stattfindenden Drehtage begrenzt. Finden also beispielsweise 10 Drehtage in Österreich statt, dann können in diesem Fall auch nur unternehmens- und personenbezogenen Kosten für maximal 10 Drehtage im Ausland
    gefördert werden.

    Als Grundvoraussetzung gilt immer, dass es sich bei den Kosten generell um förderbare Kosten im Sinne der Richtlinien handelt.

  1. 12

    Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als förderbare Kosten anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, in dem sie in Österreich Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind und wenn diese Steuerpflicht in Österreich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
    gegeben ist.

    Gagen und Löhne sind in der Kalkulation mindestens mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Ansätzen, soweit diese anzuwenden sind, zu kalkulieren. Förderbar sind kollektivvertragliche Mindestgagen. Eventuelle Überzahlungen sind nicht förderbar.

    Bei Personen, die durch ihre Tätigkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, können maximal 50 Prozent der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt werden. Davon betroffen sind künstlerisch tätige Personen.

  2. 13

    Es sind jene Kosten nicht förderbar,
    - die vor dem Datum der Antragstellung (dem Anerkennungsstichtag) entstanden sind. Davon ausgenommen sind Kosten für Vorarbeiten gem. Art. 2, Ziffer 23 AGVO. Diese Kosten werden in den Richtlinien als Casting, Location Scouting und alle damit verbundenen Kosten definiert.
    Kosten, die nicht vor Anerkennungsstichtag angefallen sein dürfen: Anschaffungskosten, Gagen, Löhne, Honorare etc., die nicht mit Casting und Scouting in Zusammenhang stehen und dürfen weder in den Herstellungskosten desförderungswerbenden Unternehmens noch in den förderbaren Kosten aufscheinen. Auch Anzahlungen vor Anerkennungsstichtag sind nicht
    förderbar.

    Kosten für Vorarbeiten, die nach Anerkennungsstichtag entstehen, sind – sofern alle anderen Voraussetzungen zur Förderbarkeit erfüllt sind – grundsätzlich als förderbare Kosten anzuerkennen.
    - die nicht eindeutig dem zu fördernden Projekt zugeordnet werden können.
    - die üblicherweise nicht für die Herstellung eines Films, einer Serie oder Serienfolge anfallen.
    - die im Widerspruch zu den Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinien stehen.
    . die den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung entgegenstehen.
    . die als reine Lohnverrechnung über die antragstellende Firma von österreichischem Cast und österreichischer Crew bei im Ausland stattfindenden Dreharbeiten anfallen.

    Von dieser Aufzählung umfasst sind beispielsweise Kosten für die Reparatur des Dienstwagens, Autowäschen, Strafzettel, Mahngebühren, Handyrechnungen (sofern diese nicht auf ein eigens für das Projekt angeschafftes Mobiltelefon zurückzuführen sind), Partys, Geschenke, Zigaretten und andere Genussmittel.
    Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  3. 14

    Rechnungsbelege unter 50€ exkl. USt. sind nicht förderfähig. Gleichartige, wiederkehrende Zahlung
    an dieselben Liefernden innerhalb eines Jahres können zusammengefasst werden, um so die
    Beleguntergrenze zu überschreiten.

  4. 15

    Reise-, Beförderungs- und Transportkosten müssen den Regelungen gemäß §34 ARR (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen als Bundesmitteln) entsprechen. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Bei Flugreisen sind Kosten maximal bis zur Businessclass förderbar. Zumindest der Abflugs- oder Ankunftsflughafen (bzw. der Abfahrts- oder Ankunftsbahnhof bei Zugreisen) muss in Österreich
    liegen.

    Mietautos und Transporter müssen ein österreichisches Kennzeichen haben. Ist das nicht der Fall, muss zumindest Abholung oder Rückgabe innerhalb Österreichs erfolgen.

    Taxifahrten sind nur dann förderbar, wenn sie für das Erreichen des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind und ein alternatives, günstigeres Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

  5. 16

    Kosten für Nächtigungen sind förderbar. Den Grundsätzen zweckmäßiger und sparsamer Wirtschaftsführung ist Rechnung zu tragen.

    Nicht förderbar sind Zusatzleistungen in der Unterkunft, wie beispielsweise Wellness- und Saunaaufenthalte, Fitness- und Sportangebote, Minibar und sonstige Zusatzbewirtungen, Welcome/Entertainment Packages. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  6. 17

    Förderbar sind Kosten für Catering oder die Auszahlung von Diäten.

    Kosten für Catering sind nur an Drehtagen in Österreich förderbar. Diäten sind nur innerhalb Österreichs förderbar.
    Außerdem nicht förderbar sind zusätzliche Bewirtungskosten, Feste für Cast und Crew und alkoholische Getränke. Dies ist eine nicht taxative Aufzählung.

  7. 18

    Bei projektbezogenen Anschaffungen ist die Amortisationsdauer zu beachten (§36 ARR). Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Kosten geltend zu machen.

    Anschaffungen sind als ILV zu behandeln.

  8. 19

    Nein, da diese Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen.

    Dies gilt für alle administrativen Kosten, die ausschließlich in Zusammenhang mit der Antrags- und Abrechnungsaufbereitung entstehen.

  9. 20

    Im Rahmen des Gender Gap Financing kann der Zuschuss um einen Pauschalbetrag von 25.000€ für Serviceproduktionen / 2.500€ für Produktionsteile erhöht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das geförderte Projekt einen Zielwert (Mindestpunkteanzahl) an weiblichen Beschäftigten in
    Headdepartments erreicht. Die Punkteanzahl wird durch den hier zur Verfügung gestellten Pre-Check Gender Gap Financing ermittelt. Dieser ist im Zuge der Antragstellung ausgefüllt und als Excel-Datei zu übermitteln.

    Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    - Die Beschäftigten müssen dem/der Förderungswerbenden zuzurechnen sein.
    - Die Stabliste ist bei den betreffenden Positionen um die Angabe des Geschlechts der Beschäftigten zu erweitern.
    - Die Beteiligung der Beschäftigten am geförderten Projekt muss eindeutig und zweifelsfrei zuordenbar sein: durch den Abspann oder einschlägige Datenbanken.

    Teilt sich ein Headdepartment gleichwertig unter mehreren Personen auf, so kann trotzdem die Maximalpunktzahl für diese Position vergeben werden.

    Die Punkteanzahl pro Headdepartment ist als Maximalpunktzahl zu verstehen und kann nicht erhöht werden, wenn eine Position von mehreren weiblichen Beschäftigten ausgeführt wird.

    Weitere Informationen sowie den Kriterienkatalog entnehmen Sie bitte den aktuellen Richtlinien.

  10. 21

    Im Rahmen des Grünen Bonus kann der beantragte Zuschuss um 5% erhöht werden. Um den erhöhten Fördersatz zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

    Das Produktionsunternehmen und das zu fördernde Projekt müssen entweder mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 ausgezeichnet sein (Variante A) oder die Förderungswerbenden müssen eine bestimmte Anzahl an Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllen (Variante B).

    Bei Antragstellung müssen die folgenden Unterlagen eingereicht werden:
    - Pre-Check Grüner Bonus, ausgefüllt und als Excel-Datei
    - Ausbildungsnachweis Green Film Consultant

    - Wenn im Pre-Check Variante A ausgewählt wurde: Nachweis, dass Antrag und Abschluss des ersten Teils des zweistufigen Prüfverfahrens auf Zertifizierung mit dem österreichischen Umweltzeichen UZ76 bereits erfolgt sind.

    Im Zuge der Endabrechnung muss der positive Prüfbericht einer Prüfstelle vorgelegt werden, die für das Umweltzeichen UZ76 gelistet ist.

    Weitere Informationen sowie den Kriterienkatalog entnehmen Sie bitte den aktuellen Richtlinien.

  11. 22

    Wenn die Fertigstellung des Gesamtprojekts über den Produktionszeitraum der Produktionsteile in Österreich hinausgeht und aus diesem Grund keine Belegkopie übermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine positive Abnahmebestätigung einzureichen.

    Die Abnahmebestätigung muss vom auftraggebenden Unternehmen unterfertigt sein und die folgenden Informationen enthalten: Autraggeber*in, Auftragnehmer*in, Vertragsgegenstand, Projektzeitraum, Lieferzeitraum, Bestätigung über den geplanten Ausstrahlungstermin bzw. die Verwertung, Zufriedenheit des auftraggebenden Unternehmens (positive Abnahme).

Zur Hauptnavigation